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Werbung in Push-Diensten: zulässige Variante der unerbetenen kommerziellen Kommunikation ? I. Einleitung Das Internet und vor allem dessen populärster Teilbereich, das World Wide Web (www), eröffnen einen völlig neuen Marktplatz der Kommunikation. Während in Deutschland bislang überwiegend Private und große Unternehmen im Internet präsent waren, nutzen inzwischen auch kleine und mittelständische Unternehmen dieses Medium. Ihnen erschließen sich dadurch völlig neue Vertriebswege und nicht zuletzt auch neue Werbemöglichkeiten. Mit der exponentiellen Zunahme der Internet-Nutzer wird das Netz der Netze zu einem nicht zu unterschätzenden Marketing-Instrument. In jüngster Zeit vermehrt in Diskussion geraten sind dabei zwei der wohl beliebtesten und effektivsten (Direkt-)Marketing Methoden im Bereich des Internet: Zum einen -bei Vorhandensein entsprechender Adressdateien- die Versendung von Werbung per E-Mail, zum anderen die Nutzung von Push-Diensten zu Werbezwecken. Sie ermöglichen dem Anbieter erstmals gezielt Produktinformationen -oftmals im Kleide bzw. im Zusammenhang mit redaktionellen Inhalten- von der Anbieterseite her im Wege des sog. „Webcasting“[i] an spezielle Zielgruppen zu verteilen. Die so beworbenen Gruppen hatten zumindest vorher an den nun auf diesem Wege gesendeten redaktionellen Beiträgen Interesse durch ein Abonnement des entsprechenden Informationsangebotes (meist sog. „Channels“) bekundet. Anders als bei der Werbung im Print-, Fernseh- und Rundfunkbereich, die stets unter Inkaufnahme wesentlicher Streuverluste erfolgt, ermöglichen diese Methoden eine gezielte Ansprache potentieller Kundenkreise[ii]. Angesichts der derzeit herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die die unaufgeforderte Zusendung von Werbung per E-Mail zum einen für wettbewerbswidrig hält, zum anderen darin einen Verstoß gegen §823 Abs.1 BGB als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sieht[iii], stellen sich die Verfasser im folgenden Beitrag konsequenterweise die Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung in Push-Diensten. Der Beitrag beleuchtet zunächst notwendigerweise die technischen Grundlagen und Hintergründe der Push-Technologie. Im Anschluß daran stellt sich die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Werbung in Push-Diensten. Den Abschluß der Untersuchung bildet schließlich eine Darstellung der wettbewerbsrechtlichen Grenzen der Werbung in derartigen Diensten. II.
Hintergründe der Push - Technologie[iv] Informationssuche im Internet bedeutete bis vor kurzem, eine zeit- und kostenintensive Reise des Nutzers, um die für ihn relevante Informationsquelle in dem inzwischen unüberschaubaren Internet-Angebot zu finden und sich die benötigten Informationen aus dem Netz zu ziehen, sogenannte „Pull-Technologie“ (to pull, engl. für ziehen). Sehr schnell wurden aber die Nachteile dieser Art der Recherche deutlich. Trotz einer Unmenge an Navigationshilfen, sowohl thematisch sortierter Kataloge als auch Volltext-Suchmaschinen, ist die Anzahl der Treffer bereits bei Eingabe nur weniger Stichworte derart hoch, daß die Recherche immer mehr wie die sprichwörtliche Suche nach der Nadel im Heuhaufen erscheint[v]. Abhilfe verspricht nun die sogenannte „Push-Technologie“. Unter Push-Technik versteht man ein Verfahren, bei dem, wie bei einer Client-/Server-Anwendung, die Daten von einem Server zu einem Client gesandt werden[vi]. Informationen werden von dem Informationsanbieter auf den an das Internet angeschlossenen Rechner des Nutzers geschoben (to push, engl. für schieben). Praktisch sieht das so aus: Der potentielle Push-Empfänger installiert regelmäßig eine entsprechende Client-Software auf seinem Rechner, definiert dann, an welchen Informationen er interessiert ist und läßt sich bei einem Push-Anbieter registrieren[vii]. Bei jedem Einloggen in das Internet wird automatisch der aktuelle Informationsstand des Dienstes abgerufen und dieser sendet dem Nutzer dann die gewünschten und aufbereiteten Informationen (etwa alle Artikel zu einem Thema aus ausgewählten Presseprodukten), die auf die Festplatte des Nutzers gespielt und nach erfolgter Übertragung entweder in Form eines Extra-Fensters oder als News-Ticker auf seinem Desktop dargestellt werden. Der Nutzer der Push-Clients bekommt dabei aber nicht nur die angeforderten redaktionellen Beiträge auf seinen Desktop geliefert, sondern daneben regelmäßig auch einen nicht unerheblichen Teil an Produktwerbung. In letzter Zeit haben sich bereits eine Vielzahl von Firmen die Push-Technologie zunutze gemacht. Allen voran der Push-Pionier PointCast[viii], der mittlerweile über eine Millionen Kunden mit Informationen aus Wirtschaft, Politik und Sport versorgt. Weitere nennenswerte Anbieter sind z.B. Castanet von Marimba[ix], Backweb, Headliner[x] und Intermind Communicator[xi]. Ganz so neu und revolutionär sind Push-Medien allerdings nicht[xii]. Schon der traditionelle Zeitschriftenleser, der seinen special-interest Titel abonniert hat, macht nichts anderes, als anderen die Vorabselektion von Informationen zu übertragen. Fernsehen und Hörfunk sind nichts anderes als Push-Medien. Ebenso Mailing-Listen und Mailing-Verteiler, die nach einer Registrierung ohne gesonderte Aufforderung E-Mails an den Abonnenten versenden. Insbesondere für die werbende Wirtschaft ergeben sich hier aber dennoch völlig neue Möglichkeiten. Zum einen kann der Empfänger auf gepushte Inhalte unmittelbar reagieren und bei Interesse die Informationen etwa mittels Hyperlink vertiefen. Zum anderen liefert der Push-Nutzer sein Werbeprofil gleich frei Haus: Während Zeitungen und Zeitschriften regelmäßig zu Umfragen aufrufen, um für die inserierende Wirtschaft Leserprofile zu erstellen, Fernsehanstalten mühselig ermittelte Einschaltquoten und Studien über Sehgewohnheiten bemühen, um den Kunden eine exaktere Plazierung ihrer Werbespots zu ermöglichen, offenbart der Push-Nutzer bereits bei der Auswahl der von ihm gewünschten Informationen seine Interessen. Zusammen mit regelmäßigen Zugriffen auf einen Dienst entstehen so Nutzerprofile, die es der Werbewirtschaft erlauben, ihre Werbebotschaften exakt ins Ziel zu steuern. III. Grundsätzliche Zulässigkeit der Werbung in Push - Diensten Push-Dienste
ermöglichen nicht nur das gezielte Verteilen von Informationen, sondern
bieten auch die Möglichkeit zielgruppenorientierter Werbung. Die von
diesen Diensten übermittelten Inhalte sind gerade deshalb selten frei
von kommerzieller Werbung, sondern präsentieren sich häufig in der
Form sog. „Infomercials“[xiii],
also einer Mischung aus Werbung und redaktionellen Inhalten, die vom
Nutzer in dieser Form nicht abonniert wurden. Damit stellt sich die
Frage, ob die Plazierung von Produktinformationen in den von
Push-Diensten übermittelten Inhalten überhaupt zulässig ist, oder ob
hiergegen ähnliche wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtliche Bedenken
bestehen, wie sie bei der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per
E-Mail vorgebracht werden[xiv]. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit von unaufgeforderter Werbung per E-Mail[xv] Unaufgeforderte
Werbebotschaften sind bereits aus den Bereichen Telefon, Telefax, Telex
und Btx bekannt. Der BGH hat unter Rückgriff auf §1 UWG Leitlinien für
die unaufgeforderte Werbung mit Hilfe dieser Medien aufgestellt[xvi].
Mangels obergerichtlicher deutscher Rechtsprechung zur Frage der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung per E-Mail kann daher
zu dieser Problematik die Rechtsprechung des BGH zu den herkömmlichen
Fernkommunikationstechniken rekurriert werden, soweit diese auf Werbung
per E-Mail übertragbar ist[xvii].
Dementsprechend argumentiert auch die herrschende Meinung in der
Literatur auf der Grundlage dieser Entscheidungen gegen die Zulässigkeit
unaufgeforderter Werbung per E-Mail[xviii].
Sie sieht in der unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails eine
erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare und damit wettbewerbsrechtlich
unzulässige Belästigung des Empfängers[xix]. Tragende Argumente sind
die durch eine große Anzahl von Werbesendungen verursachten verlängerten
Online-Übertragungszeiten zwischen dem Empfängerrechner und dem
externen Computer des Providers und damit einhergehend die darauf
entfallenden Telekommunikations- und Providergebühren beim Empfänger.
Darüber hinaus die Überschreitung der Speicherkapazität der Empfänger-Mailbox
aufgrund einer großen Anzahl oder großen Umfangs von Werbesendungen,
die zu Datenverlusten oder zu Rücksendungen nachfolgend eingehender
Nachrichten an den Absender führen kann, sowie das aussortieren der
unverlangten Werbung beim Leeren des elektronischen Briefkastens durch
den Empfänger unter Aufwand von Zeit und Mühe. Schließlich erfordere
aber insbesondere die Nachahmungsgefahr und damit die Gefahr der
Ausuferung eine Beschränkung der Zulässigkeit dieser Werbeform.
2. Vergleichbarkeit mit Werbung in Push-Diensten Diese
Sachverhalte sind jedoch mit der Aufnahme von Produktinformationen in
die von den Push-Diensten übermittelten Inhalte grundsätzlich nicht
vergleichbar[xx].
Die möglichen Folgen sind zwar ähnlich, da durch ein Überladen der
gepushten Inhalte insbesondere mit umfangreicher multimedialer Werbung
auch hier die Gefahr langer Online-Übertragungszeiten besteht und in
Folge dessen für den Empfänger erhöhte Kosten entstehen können. Auch
wäre es denkbar, daß die Empfänger-Mailbox aufgrund derartiger
Push-Sendungen mit den bereits beschriebenen Folgen überläuft. Schließlich
ist aufgrund der beschriebenen Attraktivität und Effektivität dieser
neuen Marketing-Methode in Zukunft auch mit einen erhöhten
Werbeaufkommen in Push-Diensten zu rechnen[xxi].
IV.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen zulässiger Werbung in Push-Diensten
Für
die Werbung im Netz gelten -wie für jede sonstige Werbung auch- sämtliche
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, also z.B. UWG, Zugabeverordnung und
Rabattgesetz, ebenso wie alle berufsspezifischen Werberegeln (etwa für
Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater etc.) und produktspezifischen
Werbebeschränkungen (für Arzneimittel, Tabakwerbung etc.), denn das
Werbemedium kann nicht die Geltung materiellen Rechts beeinflussen[xxiv].
Im folgenden sollen daher die zwei für die Werbung in Push-Diensten
wichtigsten wettbewerbsrechtlichen Schranken noch einmal kurz
dargestellt werden: Das Gebot der Trennung von Werbung und
redaktionellem Inhalt und das Verbot des §1 ZugabeVO. 1. Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt Zunächst
gilt das Gebot, daß Werbung und redaktioneller Inhalt voneinander zu
trennen sind. a. Kontextwerbung Eine
eindeutige Erkennbarkeit wird bei von Push-Diensten übertragenen
readaktionellen Beiträgen, die von Werbung unterbrochen sind, nur
erreicht werden können, wenn, wie im Presse- und Fernsehbereich bereits
üblich, eine explizite Kennzeichnung etwa durch den Hinweis
„Werbung“ oder „Anzeige“ erfolgt. Weniger eindeutige Hinweise
wie etwa „Promotion“, „Advert“, „public relations“ ,
„Werbereportage“ und ähnliche Ausdrücke dürften daher der
eindeutigen Kennzeichnung des Werbecharakters nicht genügen[xxvii] und müßten als irreführend
bewertet werden. b. Anzeigenähnliche Werbung Wird
innerhalb der gesendeten Beiträge anzeigenähnliche Werbung
(Werbebanner, Firmen-Logi etc.) verwendet, so ist diese ebenfalls von
den redaktionellen Beiträgen zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
sofern nicht bereits aus ihrem Erscheinungsbild ihr Charakter als
Werbemaßnahme deutlich wird. So etwa, wenn die Werbefläche räumlich
entsprechend abgegrenzt ober- oder unterhalb des redaktionellen
Beitrages erscheint[xxxii]. Die Werbeflächen sind
dabei so zu plazieren und vom redaktionellen Teil abzusetzen, daß ihr
Werbecharakter auch dem flüchtigen Durchschnittsleser bzw. -nutzer ohne
weiteres erkennbar ist. In dem Einfügen einfacher oder animierter
Werbehinweise mit Hilfe von Java applets in den Textteil der gesendeten
Beiträge wird man dagegen einen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz
sehen müssen[xxxiii]. 2. Plazierung der Werbung mit Blick auf die ZugabeVO Die
Werbewirkung einer Anzeige kann durch einen mit dieser inhaltlich in
Verbindung stehenden redaktionellen Beitrag erheblich verstärkt werden.
Auch können gewisse Produkte erfolgreich nur in Publikationen mit
entsprechendem thematischen Schwerpunkt beworben werden. Hierbei gibt es
vielfältige Möglichkeiten sublimer Unterstützung der Anzeigenkunden,
etwa durch Lancierung von allgemeinen Berichten, welche die
Aufmerksamkeit des Lesers für einen bestimmten Bedarf, gewisse Produkte
oder Unternehmen wecken und so für die eigentliche werbliche Anzeige
den Boden bereiten, ohne daß der Beitrag für sich genommen bereits
Schleichwerbung für bestimmte Inserenten darstellen muß. Andererseits
darf die journalistische Freiheit der Berichterstattung mit Blick auf
Art. 5 Abs.1 GG nicht beschränkt werden, soweit sich die Beiträge im
Rahmen dessen halten, was zur Erfüllung der Informationsaufgabe
erforderlich ist, selbst wenn sie gleichzeitig eine objektive
Werbewirkung zugunsten einzelner Anbieter entfalten. Bezüglich der
gezielten Plazierung von Wirtschaftswerbung im Zusammenhang mit
redaktionellen Beiträgen hat der Push-Dienste-Anbieter jedoch immer mit
Blick auf die ZugabeVO zu beachten, daß sich die konkrete Plazierung
einer Werbefläche gegebenenfalls als verbotene Zugabe im Sinne einer
unentgeltlichen Nebenleistung darstellen kann[xxxiv].
Nach § 1 ZugabeVO ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben
einer Ware oder Leistung eine andere Ware oder Leistung als Zugabe
anzubieten oder zu gewähren. Der Werbekunde zahlt grundsätzlich
ausschließlich für einen Anzeigenplatz; dies allein (Veröffentlichung
der entgeltlichen Anzeige) stellt die Hauptleistungspflicht des
Werbeanbieters dar. Grundsätzlich ist eine Anzeigenplazierung in einem
dem beworbenen Produkt oder der Dienstleistung entsprechenden
redaktionellen Umfeld nicht zu beanstanden, vielmehr wird der Kunde eine
passende Plazierung seiner Anzeige sogar erwarten[xxxv]. Die Buchung einer
Werbefläche des Inserenten in Zusammenhang mit einem speziellen
redaktionellen Beitrag (als unentgeltliche Zugabe) ist aber sowohl
hinsichtlich §1 ZugabeVO als auch wegen Verstoßes gegen das oben
beschriebene Trennungsgebot rechtswidrig[xxxvi]. V. Schlußbetrachtung Die Werbung in Push-Diensten ist grundsätzlich zulässig, solange die beschriebenen wettbewerbsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Obwohl der Push-Dienste-Nutzer durch seine Subskription bei einem entsprechenden Anbieter lediglich sein Interesse an der Übersendung thematisch vorausgewählter redaktioneller Beiträge bekundet hat, kann er nicht erwarten, von Wirtschaftwerbung in den übermittelten Inhalten, die er so nicht angefordert hat, gänzlich verschont zu bleiben. Damit stellt diese Werbemethode, im Gegensatz zu der unaufgeforderten Zusendung von Werbe-E-Mails, derzeit die einzig zulässige Variante der unverlangten Zusendung von Wirtschaftswerbung via Internet dar. Zwar ist die Werbung in Push-Diensten grundsätzlich nicht mit der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per E-Mail vergleichbar. Jedoch können gewisse Parallelen -wie bereits dargestellt- nicht geleugnet werden. Auch im Hinblick auf das vorliegende Ergebnis sollte daher die Zulässigkeit der Werbung per E-Mail erneut überdacht werden, insbesondere da die diesbezüglichen Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in eine andere Richtung weisen[xxxvii]. (c)
1999 Oliver A. Klimek
[i] Zum Begriff des „Webcasting“ vgl. Seeger, Global online 4/97, 26ff. [ii] siehe unten [iii] vgl. zur Problematik zuletzt LG Berlin MMR 1999, 43ff. m.Anm. Westerwelle m.w.N. [iv] vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung unter http://www.iid.de/service/software/push_ hintergrund.html [v] vgl. Leupold ZUM 1998, 99ff. (100) [vi] siehe auch Informationsdienst Wissenschaft unter http://www.ortegalink.com/push/whatspush.html [vii] daher vielfach auch Publish&Subscribe-Dienste genannt [viii] http://www.pointcast.com [ix] http://www.marimba.com [x] http://www.lanacom.com [xi] siehe auch Koch, Internet-Recht, München 1998, S.557 [xii] siehe auch Gotta, Push-Technologie - Seifenblase oder Zukunft des Web ?, http://www.doppelpunkt. net/readme/online/push.html [xiii] Leupold ZUM 1998, 99ff. (104); Kur CR 1996,325 [xiv] siehe auch Leupold ZUM 1998, 99ff.(104) [xv] Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. [xvi] BGH GRUR 1970, 523 - Telefonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753 - Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 689 - Telefonwerbung III; BGH GRUR 1991, 764 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V; BGH GRUR 1996, 208 - Telefax-Werbung; BGH GRUR 1973, 210 - Telex-Werbung; BGH GRUR 1988, 614 - Btx-Werbung [xvii] vgl. etwa Hoeren in: Becker, Rechtsprobleme internationaler Datennetze, UFITA-Schriftenreihe 1996 (Band 137), S.35ff.; Reichelsdorfer GRUR 1997, 191ff. Funk, CR 1998, 411ff.; Leupold WRP 1998, 270ff.; Niebler in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, Weinheim 1998, S.267 [xviii] vgl. Fn.17 jeweils m.w.N.. Die bisherige Rechtsprechung zu der Problematik hat sich den „Hardlinern“ angeschlossen: vgl. LG Traunstein B.v. 18.12.1997 MMR 1998, 53 m.Anm. Schmittmann; AG Brakel U.v. 11.2.1998 MMR 1998, 492; LG Berlin B.v. 14.5.1998 MMR 1998, 491; LG Berlin U.v. 13.10.1998 MMR 1999, 43 m.Anm.Westerwelle [xix] vgl. statt aller Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Aufl., München 1998, §1 UWG, Rn.70a [xx] ebenso Leupold ZUM 1998, 99, 104 [xxi]
So befürchten bereits viele, daß durch das immense Datenaufkommen,
das durch die Push-Technologie verursacht wird, das Internet selbst
völlig lahmgelegt werden könnte: Eine Studie der Optimal Networks
Inc., vorgestellt auf der World Wide Web Consortium Conference in
Santa Clara, basierend auf dem Surfverhalten von 4000
Internet-Nutzern hat beispielweise ergeben, daß der Push-Dienst
Pointcast zwar nur von etwa zwölf Prozent der Surfer genutzt wird,
diese damit aber fast 18 Prozent des gesamten Datenverkehrs im Netz
verursachen; vgl. Gotta aaO. [xxii] so auch Niebler in: Loewenheim/Koch, Praxis de Online-Rechts, Weinheim 1998, S. 267; Leupold ZUM 1998, 99, 104 [xxiii] vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, §1 UWG, Rn.57 [xxiv] Lehmann, Rechtsgeschäfte im Netz - Electronic Commerce, Stuttgart 1999, S.176 ff. [xxv] siehe statt aller: Gummig, Rechtsfragen bei Werbung im Internet, ZUM 1996, 573ff. (577ff.) [xxvi] Baumbach/Hefermehl, aaO., §1 UWG, Rn. 30 m.w.N. [xxvii] vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO., §1 UWG Rn.31; Leupold ZUM 1998, 99ff. (105) [xxviii] so Hoeren, UFITA-Schriftenreihe Bd. 137 (1996), 51 [xxix] so Niebler, aaO., S.256 [xxx] siehe Leupold ZUM 1998, 99ff. (106) mit Beispielen. [xxxi] siehe auch Ernst, Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks im Internet, NJW-CoR 1997, 224ff. (227) [xxxii] Leupold ZUM 1998, 99ff. (105) [xxxiii] Leupold ZUM 1998, 99ff. (105) [xxxiv] vgl. Gummig ZUM 1996, 573ff. (583) [xxxv] BGH NJW-RR 1992, 808; siehe auch Baumbach/Hefermehl, aaO., §1 ZugabeVO, Rn.90 [xxxvi] Gummig ZUM 1996, 573ff. (583); vgl. hierzu auch Mann, Werbung auf CD-ROM-Produkten mit redaktionellem Inhalt, NJW 1996, 1241ff. (1244) [xxxvii] Nach der Bestimmung von Art.10 der Fernabsatzrichtlinie bedarf lediglich die Kommunikation über Voice-Mail-Systeme sowie über Telefax der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers („opt-in“). Alle anderen Kommunikationstechniken -einschließlich E-Mail- dürfen verwendet werden, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig ablehnt („opt-out“). Allerdings läßt Art. 14 der Richtlinie strengere Bestimmungen einzelner Mitgliedsstaaten zu, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Es bestehen jedoch zumindest Bedenken, ob es dem deutschen Gesetzgeber auf der Grundlage des Art. 14 offensteht, die gegenwärtige Rechtslage unangetastet zu lassen; vgl. hierzu insbesondere Funk, Wettbewerbsrechtliche Grenzen von Werbung per E-Mail, CR 1998, 411 ff. |
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